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Schulabschlüsse - Berechtigungen - Befähigungen

Mit den in den Schularten erreichbaren und meistens mit Prüfungen zu erwerbenden Abschlüssen sind Berechtigungen verbunden. Die Frage, ob mit den Berechtigungen auch immer die dazugehörigen Befähigungen erworben werden, kann hier nicht erörtert werden. Die Berechtigungen werden zudem auf verschiedene Weise eingeschränkt. So schränkt der Numerus Clausus für den Abiturienten die Berechtigung zum Universitätsstudium ein. Realschulabsolventen nützt die Berechtigung zum Entritt in die Mittlere Beamtenlaufbahn nichts, wenn nicht genügend Ausbildungsplätze angeboten werden. Zusätzlich werden Abschlüsse entwertet und Berechtigungen eingeschränkt, wenn Mindestnotendurchschnitte verlangt werden.

Im übrigen ist für weite Bereiche des öffentlichen und insbesondere des privaten Ausbildungswesens nicht gesetzlich geregelt, welche Schulabschlüsse jeweils gefordert sind. So ist etwa für die Ausbildung zum Handwerksgesellen, zum Facharbeiter, sogar zum Bankkaufmann überhaupt kein Schulabschluss gesetzlich vorgeschrieben. Die Anforderungen werden von den Ausbildungsbetrieben und deren Organisationen - den Handwerksinnungen, Kammern und Verbänden - nach eigenem Ermessen festgelegt. Mit diesen Einschränkungen sind die folgenden Beschreibungen der im öffentlichen und privaten Schulwesen möglichen Abschlüsse zu bewerten:
Der Hauptschulabschluss berechtigt zum Besuch einer weiterführenden beruflichen Schule, z. B. der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule oder - nach Abschluss einer Ausbildung - zum Besuch der Berufsaufbauschule. Der Hauptschulabschluss wird als Voraussetzung für eine Ausbildung in einem Handwerksberuf, für die Facharbeiterausbildung in der Industrie und in kaufmännischen Berufen verlangt.
Der Realschulabschluss, die Mittlere Reife und die Fachschulreife berechtigen zur Fortsetzung der Schulausbildung in der Oberstufe eines allgemeinen oder beruflichen Gymnasiums (in der Regel wird ein Mindestnotendurchschnitt verlangt) und - nach abgeschlossener Ausbildung - zum Besuch der Berufsoberschule (Berufskolleg). Er ist Voraussetzung für den Eintritt und für die Ausbildung im mittleren technischen und nichttechnischen Verwaltungsdienst. Viele Ausbildungsbetriebe im öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereich verlangen einen dieser Abschlüsse als Voraussetzung für eine Ausbildung in sogenannten qualifizierten Berufen, z. B. Industriekaufmann, Bankkaufmann, Zahntechniker, Technischer Zeichner u. a. Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule und zum Eintritt und zur Ausbildung im gehobenen technischen und nichttechnischen Verwaltungsdienst, etwa bei den Finanzäämtern, Gemeinde- und Kreisverwaltungen, bei der Zollverwaltung usw.

Das Abitur oder die allgemeine Hochschulreife berechtigt zum Studium an einer Universität. In einigen Bundesländern ist auch der Erwerb einer Fachgebundenen Hochschulreife möglich. Mit diesem Abschluss können an den Universitäten nur bestimmte Fächer studiert werden. Für die Ausbildung in einigen hochqualifizierten Berufen wird ebenfalls die Hochschulreife verlangt, z. B. für die Ausbildung zum Piloten bei der Lufthansa.

In zunehmendem Umfang werden im öffentlichen und vor allem im privatwirtschaftlichen Schul- und Ausbildungswesen nicht mehr nur Abschlüsse, sondern zusätzlich bestandene Eingangs- und Eignungsprüfungen zur Bedingung für die Aufnahme gemacht.




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